opencaselaw.ch

OG O4V-23-21 ARGVP 2024 3870

AR GVP

Appenzell A.Rh. · 2024-07-04 · Deutsch AR
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AR GVP 36/2024, Nr. 3870

Fuss- und Wanderwege. Aufhebung eines öffentlichen Fusswegs. Die Richtpläne über die Fuss- und Wan-

derwege sind nur für die Behörden verbindlich (E. 5.5) Richtet sich die Widmung nach dem Strassengesetz,

(StrG, bGS 731.11) muss auch für die Entwidmung die Strassengesetzgebung zur Anwendung kommen. Über

die Aufhebung eines öffentlichen Fusswegs kann in diesem Fall nur nach Durchführung eines Einsprachever-

fahrens entschieden werden (E. 5.6).

Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 04.07.2024, O4V 23 21

Aus den Erwägungen:

5.5 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die gesetzlichen Grundlagen keinen Anspruch

der benachbarten Grundeigentümer auf Aufhebung eines bestehenden Fussweges vorsehen würden. Das

würde bedeuten, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche von einem Fussweg im Sinne

des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) betroffen sind, gar nie berechtigt wären,

dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen bzw. die Aufhebung zu beantragen. Dies wäre zum einen mit der Ei-

gentumsgarantie nur schwer vereinbar, zum anderen hält Art. 11 der Verordnung über die Einführung des Bun-

desgesetzes über die Fuss- und Wanderwege, Vo FWG, bGS 731.31) fest, dass die Richtpläne über die Fuss-

und Wanderwege (nur) für die Behörden (und damit nicht für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer)

verbindlich sind (vgl. dazu auch Art. 9 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700). Der Richt-

plan Fuss- und Wanderwege und die entsprechenden Verfahrensbestimmungen zu dessen Änderung und

Erlass richten sich damit in erster Linie an Behörden und nicht an Private. Dies hat zwar zur Folge, dass der

Richtplan und allfällige Änderungen durch Private nicht direkt angefochten werden können. Jedoch ergeben

sich für die betroffenen Grundeigentümer durch die Aufnahme eines Fusswegs im kommunalen Richtplan

keine Bindungswirkungen und öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, sofern der öffentliche Zugang

nicht gleichzeitig anderweitig rechtlich gesichert ist (vgl. dazu auch PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und beson-

deres Umweltschutzrecht, 7. Aufl., 2022, S. 145 f.). Art. 6 Abs. 1 lit. c FWG und Art. 17 Abs. 2 Vo FWG halten

deshalb auch lediglich fest, dass die Gemeinden für die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs zu sor-

gen haben, indem sie die erforderlichen Rechte erwerben. Die Fuss- und Wanderweggesetzgebung enthält

jedoch für das Verfahren des Rechtserwerbs und der Aufhebung des öffentlichen Zugangs keine Regelungen.

5.6 Wie oben ausgeführt, wurde der strittige Fussweg auf den Parzellen Nrn. xxxx und xxxy gemäss Art. 2 Abs.

2 StrG dem Gemeingebrauch gewidmet und nach Art. 2 Abs. 4 StrG als öffentlicher Fussweg im Grundbuch

angemerkt. Damit gilt dieser nach Art. 11 Abs. 2 StrG und Art. 2 Abs. 2 lit. b des Strassenreglements H. (StrR)

als öffentlicher Fussweg im privaten Eigentum. Richtet sich die Widmung nach dem Strassengesetz, hat dies

zur Folge, dass auch für die Entwidmung bzw. die Aufhebung des Fusswegrechts die Strassengesetzgebung

zur Anwendung kommen muss. Der Umstand, dass der Fussweg auch im kommunalen Richtplan enthalten ist,

steht dem nicht entgegen, da die öffentlichen Wege im Sinne der Strassengesetzgebung durch Fuss- und

Wander- und Radwegnetze überlagert werden können (Art. 5 Abs. 2 der Strassenverordnung, StrV, bGS

731.111). Gemäss Art. 2 Abs. 5 StrG und Art. 8 Abs. 2 StrR ist für die Aufhebung und Verlegung von öffentli-

chen Strassen (Entwidmung) das Einspracheverfahren nach Art. 37 ff. StrG sinngemäss durchzuführen. Dies

Seite 1/2

Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3870

bedeutet, dass über die allfällige Aufhebung eines öffentlichen Fusswegs nur nach Durchführung eines Ein-

spracheverfahrens entschieden werden kann. Ein Verzicht in einzelnen Fällen auf das Einspracheverfahren ist

im Gesetz weder vorgesehen noch entspricht ein solcher Verzicht Sinn und Zweck dieser Verfahrensvorschrif-

ten. Der Grund besteht darin, dass mit der öffentlichen Anzeige auch einer weitergehenden Öffentlichkeit die

Möglichkeit zur Einsprache gegen die anbegehrte Aufhebung des Wegrechts geboten werden soll (vgl. dazu

AR GVP 2/1990 Nr. 1195; dieser Entscheid bezog sich noch auf alt.Art. 160 des Gesetzes über die Einführung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG zum ZGB, bGS 211.1, welcher durch Art. 2 Abs. 5 StrG ersetzt

wurde). Die verfügende Behörde hätte damit das Gesuch zur Aufhebung des Fusswegs zwingend öffentlich

auflegen und allfällige direkt anstossende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schriftlich von der

öffentlichen Auflage benachrichtigen müssen, bevor sie über das Gesuch entschied. In den vorinstanzlichen

Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass ein solches Einspracheverfahren stattfand. Dieses Ver-

säumnis kann nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, zumal nicht der Regierungsrat, sondern das

Departement Bau und Volkswirtschaft als Rekursinstanz gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinde-

rats in Anwendung des Strassengesetzes fungiert (Art. 88 Abs. 1 StrG).

Seite 2/2